Satzung
des Sportverein Fatschenbrunn
(auch
als download
verfügbar,Format Word 2000)
§1
Name,
Sitz und Zweck
Der
am 18.10.1975 gegründete Sportverein
Fatschenbrunn, mit Sitz in
Fatschenbrunn, hat den Zweck, das
Sportwesen sowie die Kameradschaft
zu
fördern, den Geist und Körper
zu kräftigen und gute Sitten
zu pflegen.
Alle Parteipolitischen Bestrebungen
sind ausgeschlossen.
Der Verein steht auf demokratischer
Grundlage und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Haßfurt einzutragen.
Der Verein ist Mitglied beim BLSV
und beim BFV.
1.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweck
sind:
- Abhaltung von Sportübungen
- Instandhaltung des Sportplatzes,
der Umkleide und Waschanlagen,
sowie der vorhandenen Sportgeräte
- Durchführung von Versammlungen,
Veranstaltungen, Teilnahme an
Festlichkeiten und dergleichen
2.
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i. S. des Abschnittes Steuerbegünstige
Zwecke" der
Abgabenordnung. Mittel des Vereins
dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2
Erwerb
der Mitgliedschaft
1. Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben
will, hat an den Vorstand eine
schriftliche Beitrittserklärung
zu richten. Bei Minderjährigen
ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Die Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand. Aufnahmegebühr
wird nicht erhoben.
§3
Verlust der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austritt, Tod oder Ausschluß
aus dem
Verein. Die Austrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand
zu richten.
Jedes Mitglied kann vor Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahres
austreten.
Minderjährige können nur
mit schriftlicher Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters austreten.
2. Ein Mitglied kann nach vorheriger
Anhörung vom Gesamtvorstand
aus
dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung
satzungsmäßiger
Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand
mit Beiträgen von einem Jahresbeitrag
trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes
gegen die Interessen des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
§4
Maßregelungen
Gegen
Mitglieder, die gegen die Satzung
oder Anordnungen des
Gesamtvorstandes und der Abteilungen
verstoßen, können nach
vorheriger
Anhörung vom Gesamtvorstand
( Vorstand, Vereinsausschuß
) folgende
Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe ( von
€ 1- 50 )
c) zeitlich begrenztes Verbot der
Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins
d) Sportgerichtsstrafen müssen
vom betroffenen passiven Mitglied
selbst getragen werden
Der
Bescheid über die Maßregelung
ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§5
Beiträge
1.
Der monatliche Mitgliedsbeitrag
wird jeweils von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt
werden.
3. Austretende aktive Mitglieder
haben Passgebühren und alle
durch sie entstandenen Kosten dem
Verein zurückzuerstatten.
§6
Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Gewählt werden können
alle volljährigen und voll
geschäftsfähigen
Mitglieder des Verein.
§7
Organe des Vereins
Vereinsorgane
sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§8
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
vom 1. und 2.
Vorsitzenden vertreten. Jeder ist
für sich alleine vertretungsberechtigt.
Die
beiden Vorsitzenden sind Vorstand
i.S.d. § 26 BGB. Im Innenverhältnis
des
Vereins darf der stellvertretende
Vorsitzende seine Vertretungsmacht
nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden
ausüben. Über rechtsverbindliche,
dem
Verein verpflichtende Willenserklärungen
(betrifft sowohl die
Geschäftsführung nach
innen und die Vertretungsbefugnis
nach außen) bis
zum Betrag von 500 € beschließt
der 1. der 2. Vorsitzende, ab 500
€ der
Vereinsausschuss und bei mehr als
2500 € die Mitgliederversammlung.
Über
Grundstücke kann der Vorstand
im Außenverhältnis nur
mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung verfügen.
§9
Vereinsausschuss
Der
Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Spielleitern
c) dem Platzwart
d) den Übungsleitern
e) zwei von der Generalversammlung
gewählten Mitgliedern.
Die
Vorstandschaft hat das Recht, den
Ausschuss nach ihrem Ermessen im
Interesse des Vereins ständig
oder im Einzelfall zu erweitern.
Tritt ein
Ausschussmitglied während des
Geschäftsjahres zurück,
so wählt der
Vereinsauschuss einen Ersatzmann.
Der Vereinsausschuss ist einzuberufen,
wenn mindestens zwei Mitglieder
des Ausschusses es beantragen. Die
Aufgaben
des Vereinsausschusses liegen in
der ständigen Mitwirkung bei
der Führung der
Geschäfte durch den Vorstand.
Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere
die Rechte nach § 4 dieser
Satzung
zu. Im übrigen nimmt er die
Aufgaben wahr, für die kein
anderes Vereinsorgan
ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss ( ausgenommen
Übungsleiter)
wird jeweils auf die Dauer von 2
Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Vorstandschaft
besteht aber solange, bis eine neue
gewählt ist.
Über die Sitzungen des Vereinsausschusses
ist eine Niederschrift aufzunehmen
und von Sitzungsleiter sowie dem
Schriftführer zu unterzeichen.
§10
Versammlungen und Geschäftsjahr
Als
satzungsmäßige Versammlungen
gelten:
a) die ordentliche Jahresmitgliederversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Vereinsjahr schließt mit
dem Tage der Jahresmitgliederversammlung.
Anträge zu Jahresmitgliederversammlung
und zu außerordentlichen
Mitgliederversammlungen müssen
mindestens 6 Tage vorher beim Vorstand
eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge
kommen nur dann zur Beratung und
Abstimmung, wenn dies die Versammlung
mit 2/3 Mehrheit beschießt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
finden auf Beschuss des
Vereinausschusses statt, oder wenn
dies 1/5 der ordentlichen Mitglieder
mit
Namensunterschrift bei Angabe von
Gründen beantragt. Die Einberufung
der
Mitgliederversammlung erfolgt durch
den Vorsitzenden. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse und Wahlen der
Mitgliederversammlungen sind schriftlich
in einem dafür vorgesehenen
Protokollbuch festzuhalten und vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden
nach
Reinschrift zu unterschreiben. Bei
der Beschlussfassung entscheidet
die 2/3-
Mehrheit der anwesend stimmberechtigten
Mitglieder. Über Erwerb, Belastung
und Veräußerung von unbeweglichem
Vermögen sowie Satzungsänderungen
ist
ebenfalls die 2/3-Mehrheit der anwesend
stimmberechtigten Mitglieder
notwendig.
Schriftlich gewählt werden:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassier
d) Schriftführer
e) Spielleiter
Zur Gültigkeit bei der Wahl
muss der Gewählte mindestens
1 Stimme mehr als
die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten
auf sich vereinigen. Ist durch
Stimmenzersplitterung eine absolute
Stimmenmehrheit nicht erreicht worden,
so
ist in einem zweiten Wahlgang eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
vorzunehmen, die die meisten Stimmen
auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl
ist der gewählt, der die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Bei
den übrigen
Mitgliedern des Vereinsausschusses
und der zu vergebenden Posten ist
derjenige
gewählt, der die meisten Stimmen
auf sich vereinigt. Gewählt
wird per
Akklamation.
Nur in der Jahresmitgliederversammlung
oder in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung können
erledigt werden:
a) Ersatzwahlen für den Vereinsausschuss
während des Geschäftsjahres
b) Satzungsänderungen
c) Auflösung des Vereins
d) Auflösung einer Vereinsabteilung
e) Bauvorhaben
f) An- und Verkauf von Grundstücken
§12
Haftung des Vereins
Für
Schäden, die sich Mitglieder
bei Ausübung des Sports oder
bei sonstigen
Veranstaltungen oder bei Diensten
für den Verein zuziehen, besteht
kein
Rechtanspruch auf Haftung gegenüber
dem Verein.
§13
Auszeichnungen
Folgende
Auszeichnungen könne verliehen
werden:
a) die Ehrenmitgliedschaft
b) die Ehrenvorstandschaft
c) das goldene Vereinsabzeichen
d) das silberne Vereinsabzeichen
mit Eichenlaub
e) das silberne Vereinsabzeichen
mit Kranz
f) die große silberne Ehrennadel
g) das bronzene Vereinsabzeichen
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
und Ehrenvorstandschaft
entscheidet die Mitgliederversammlung,
der Vereinausschuss über die
Verleihung von Ehrenabzeichen.
Ehrenmitgliedschaft
und Ehrenvorstandschaft sind die
höchsten
Auszeichnungen des Vereins. Sie
beinhalten eine Befreiung von
Beitragszahlung.
Zum Ehrenmitglied darf ernannt werden:
Ein Mitglied für ganz hervorrangende
ein- oder mehrmalige
Verdienste um den Verein.
Zum
Ehrenvorstand darf ernannt werden:
Ein Mitglied, das 20 Jahre in ununterbrochener
Reihenfolge als 1.
Vorsitzender den Verein geführt
hat.
Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorstandschaft
erlöschen bei Austritt aus
dem
Verein.
Die Ehrenabzeichen werden verliehen:
Das
goldene Vereinsabzeichen: 50 Jahre
Mitglied
Das silberne Vereinsabzeichen mit
Eichenlaub: 40 Jahre Mitglied
Das silberne Vereinsabzeichen mit
Kranz: 25 Jahre Mitglied
Das bronzene Vereinsabzeichen: 15
Jahre Mitglied
Die große silberne Ehrennadel:
Für besondere Verdienste um
den Verein
Beim
Tod eines Mitglieds nimmt der Verein
durch Kranzniederlegung and
der Trauerfeier teil.
Für
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr
vollenden und 20 Jahre dem Verein
angehören, werden vom Verein
mit einem Geschenkkorb geehrt.
§15
Auflösung
Das
Vermögen des Vereins umfasst
den gesamten Besitz des Hauptvereins
Einschließlich aller Nebenabteilungen.
Löst sich eine Abteilung auf,
so fällt
deren Vermögen und Sportausrüstung
an den Hauptverein.
Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer Mitgliederversammlung
be-
schlossen werden, in der 4/5 der
Mitglieder anwesend sind.
Zur Beschlussfassung ist eine 2/3
Mehrheit notwendig.
Für Verbindlichkeiten des Vereins
haftet den Vereinsgläubigern
nur das
Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
fällt
das Vermögen des Vereins der
Großgemeinde Oberaurach zu,
mit der Maß-
gabe, es wiederum für gemeinüztige
Zwecke im Sinne dieser Satzung
im Ortsteil Fatschenbrunn zu verwenden.
Bei Neugründung des Vereins
fällt das Vermögen, soweit
erhalten, an den
Verein zurück.
Fatschenbrunn, den 06.01.1984
VR
294
Die
in der Mitgliederversammlung vom
6.1.1984
beschlossenen Änderungen der
Satzung in §§ 1
( Sitz u. Zweck ), 4 ( Beiträge
) und 15 ( Auflösung )
worden am 16.31984 in das Vereinsregister
eingetragen.
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